Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Masterwork Machinery GmbH

§ 1 Geltungsbereich 

Mangels abweichender schriftlicher Bestimmung gelten diese Verkaufsbedingungen der Masterwork Machinery GmbH (MK) für sämtliche Geschäfte zwischen MK und dem Kunden, insbesondere für Angebote, Kaufverträge, Aufträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn MK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 

§ 2 Vertragsabschluss 

(1) Angebote von MK sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt bei freibleibenden Angeboten erst zustande, wenn MK dem Kunden gegenüber die Bestellung schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung). 

(2) Umfang und Einzelheiten der von MK zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den im Angebot getroffenen Spezifikationen. 

(3) Eine Garantie übernimmt MK nur, wenn MK dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zusagt. 

(4) Technische Änderungen gegenüber den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Merkmalen des Liefergegenstandes sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind. 

§ 3 Gefahrtragung und Transport 

(1) Die Gefahr geht mit dem Versand des Liefergegenstandes vom Werk oder vereinbarten Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung aufgrund eines Umstandes, den MK nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

(2) MK schließt für den Kunden und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung ab, die das Risiko von Transporten der Liefergegenstände ab Werk bzw. ab dem vereinbarten Versandort deckt. 

(3) Im Fall der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. 

§ 4 Lieferfrist und höhere Gewalt

 1) Lieferfristen, die von MK nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. 

(2) Lieferfristen verlängern sich entsprechend, so lange eine angeforderte Anzahlung des Kunden nicht eingegangen ist oder der Kunde ihn treffende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer einer etwaigen Betriebsstörung durch Eintritt von Umständen, die von MK nicht zu vertreten sind und die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes beeinflussen (insbesondere Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe, die MK oder Unterlieferanten von MK betreffen). Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird MK von seiner Lieferpflicht frei, hat der Kunde keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen MK. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet MK auch während eines Verzuges nicht. MK ist aber verpflichtet, den Kunden über den Eintritt solcher Umstände zu unterrichten. 

(3) MK ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt. 

(4) Verzögert sich die Ablieferung des Liefergegenstandes auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko und Verantwortungsbereich des Kunden haben, so hat der Kunde MK die durch die Lagerung entstehenden Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung seitens MK mindestens 1,0 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt seitens des Kunden möglich. MK ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.

§ 5 Preise und Preisanpassung 

(1) Lieferungen erfolgen zu den jeweils gültigen Preisen von MK. Alle Preise gelten ab Werk bzw. vereinbartem Versandort. Sie verstehen sich in Euro und zuzüglich Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 

(2) Angegebene Preise beruhen auf den jeweils aktuellen Kostenfaktoren. Ändern sich diese nach Vertragsschluss (insbesondere Kosten des Rohmaterials, der Zulieferteile, der Energie oder der Löhne), ist MK zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt; die am Liefertag gültigen Preise gelten in diesem Fall als vereinbart. Falls es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluss und vorgesehener Leistung mindestens vier Monate liegen. 

§ 6 Zahlung und Aufrechnung 

(1) Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von MK zu leisten. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist für Maschinen, Systeme und Anlagen je ein Drittel des Kaufpreises bei Zugang der Auftragsbestätigung als Anzahlung, nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Lieferzeit und bei Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft fällig. Für sonstige Lieferungen wird die Zahlung sofort nach Zugang der Rechnung und Lieferung (ab Werk bzw. vereinbartem Versandort) fällig.

 2) MK ist berechtigt, bei Ratenzahlungen den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit zwei oder mehr aufeinander folgenden Zahlungsraten säumig ist und der säumige Betrag mehr als 10% des Gesamtkaufpreises ausmacht. 

(3) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

 
§ 7 Eigentumsvorbehalt 

(1) MK behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt). 

(2) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für MK als Herstellerin. 

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt:

a) Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand zu benutzen, nicht aber das Recht zu dessen Überlassung an Dritte, zur Veräußerung oder zur Belastung.

b) Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter freizuhalten und drohende Zugriffe MK unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Kunden betreffen.

c) Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MK und darf mangels abweichender schriftlicher Abrede nur von Mitarbeitern oder Beauftragten von MK durchgeführt werden. Anfallende Kosten trägt der Kunde.

d) Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ihn ferner auf seine Kosten zugunsten MK gegen Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung MK auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 

e) Der Kunde gestattet MK oder deren Beauftragten die Besichtigung des Liefergegenstandes und ermöglicht zu diesem Zweck den Zutritt zu seinen Räumen. Eine Entschädigung wird hierfür nicht geschuldet.

f) Der Kunde verwahrt das Eigentum von MK unentgeltlich. 

(4) Zeichnungen und Systemkonzepte, die MK im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -umsetzung anfertigt, verbleiben im Eigentum von MK. Jede Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist untersagt. 

§ 8 Mängelansprüche und Verjährungsfrist 

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde in diesem Fall folgende Rechte: 

a) MK verpflichtet sich zur Nacherfüllung und erbringt diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Ersetzte Teile werden Eigentum von MK. 

b) Bleiben drei Nacherfüllungsversuche erfolglos, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, und der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von MK nur unerheblich ist. 

c) Zur Vornahme aller MK notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist MK von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Kunde aus betrieblichen Gründen die Eilentsendung eines Servicetechnikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er dadurch anfallende Mehrkosten (z.B. Kosten für Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen. 

d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung (ab Werk bzw. vereinbartem Versandort). 

(2) Mängelansprüche sind nach folgender Maßgabe ausgeschlossen: 

a) Für Gebrauchtmaschinen oder sonstige gebrauchte Gegenstände besteht keine Mängelhaftung, es sei denn, sie ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. 

b) Verbrauch und Verschleiß von Materialien und Teilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen, sind von der Mängelhaftung nicht umfasst. 

c) Wenn der Liefergegenstand im Betrieb des Kunden in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Hard- oder Softwarekomponenten benutzt wird, greift keine Mängelhaftung, sofern die Störung durch diese oder deren mangelnde Kompatibilität mit dem MK-Liefergegenstand verursacht wird. Hat MK eine Kompatibilität mit Fremdprodukten zugesichert, bezieht sich dies nur auf die im Zeitpunkt dieser Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen (Software-Upgrades, Service Releases oder Software-Updates). 

d) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, entfällt die Mängelhaftung. 

e) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten nicht entsprechend den Maßgaben der Bedienungshandbücher durchführt oder durchführen lässt, entfällt die Mängelhaftung. 

(3) Für Schäden infolge unvermeidlicher, regelmäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellorts, insbesondere Aufstellungsgrundes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromversorgung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse bleibt der Kunde allein verantwortlich. 

(4) Mehrkosten der Nacherfüllung, die auf einer Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen als den Anlieferungsort beruhen, trägt der Kunde. 

(5) Bei Entdeckung eines Mangels an Verbrauchsmaterialien müssen diese im Zustand der Entdeckung des Mangels separiert und zur Überprüfung durch MK bereitgehalten werden. Ansonsten gelten sie in dem gelieferten Zustand ohne weitere Haftung von MK als genehmigt. 

§ 9 Schadensersatzhaftung 

(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von MK oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet MK nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

(2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes: 

a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MK oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet MK nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von MK, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung von MK auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum Wert des Liefergegenstandes begrenzt. 

c) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten bei einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. 

d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber MK ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MK. 

(3) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern MK einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

 4) Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt. 

§ 10 Haftung für mittelbare Schäden 

Für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material haftet MK nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

§ 11 Rückgängigmachung des Kaufvertrages 

(1) Bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts) ist der Kunde unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen verpflichtet, in Vorleistung den Liefergegenstand an MK herauszugeben. MK ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Kunden wegholen zu lassen; § 7 (3) e) gilt entsprechend. 

(2) MK kann vom Kunden für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Kunden liegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. 

(3) Außerdem kann MK für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch MK gemindert hat. Die Wertminderung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtpreis gemäß Kaufvertrag und dem Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird. In jedem Fall ist eine Wertminderung in Höhe des kundenspezifischen Lieferumfangs (Customizing) einschließlich der hierauf entfallenden Entwicklungskosten zu leisten. 

§ 12 Vom Kunden beigestellte Gegenstände 

(1) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen und Prüfmittel, die vom Kunden beigestellt werden, sowie zu bearbeitende Werkstücke sind MK kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Übereinstimmung der beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen sowie etwa übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von MK nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. 

(2) Vor der Übergabe von Fertigungseinrichtungen oder Werkstücken an MK hat der Kunde auf etwa diesbezüglich bestehende Schutzrechte hinzuweisen. Der Kunde trägt auch nach Übergabe Kosten und Gefahr für seine Fertigungseinrichtungen oder Werkstücke, insbesondere für deren Aufbewahrung und Instandhaltung. MK verwahrt die Gegenstände mit der Sorgfalt, die MK in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. MK kann vom Kunden beigestellte Gegenstände auf dessen Kosten und Gefahr ändern, wenn dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird. Der Kunde hat seine Fertigungseinrichtungen nach Mitteilung durch MK binnen angemessener Frist abzuholen; § 3 gilt hierfür entsprechend. MK kann die Fertigungseinrichtungen nach Ablauf einer zuvor zu setzenden, angemessenen Frist vernichten. 

§ 13 Geheimhaltung 

(1) Der Kunde und MK sind verpflichtet, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners sowie dessen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Sie dürfen diese weder außerhalb der Geschäftsbeziehung nutzen noch Dritten gegenüber offenlegen. 

(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die, soweit sie schriftlich übermittelt werden, ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder die bei mündlicher Übermittlung bei der Weitergabe als vertraulich bezeichnet werden. 

(3) MK darf vertrauliche Informationen an Dritte und Unterlieferanten weitergeben, soweit dies für die Leistungserbringung von MK notwendig ist. MK wird in diesem Fall den Dritten oder den Unterlieferanten zur Geheimhaltung entsprechend der eigenen Verpflichtung verpflichten. 

(4) Die Vertragspartner werden die ihnen übermittelten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen zu keiner Zeit zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen und sie Schutzrechtsanmeldungen des jeweils anderen Vertragspartners nicht entgegenhalten. 

(5) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht für solche vertraulichen Informationen, die allgemein bekannt sind, die der empfangenden Vertragspartei bereits vor ihrer Mitteilung nachweislich bekannt waren, die von einer Vertragspartei nachweislich unabhängig erarbeitet oder rechtmäßig erlangt wurden, die ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen einer der Parteien anderweitig bekannt geworden sind oder zu deren Offenlegung eine der Parteien aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung oder sonst rechtlich verpflichtet ist. 

(6) Die Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf vertrauliche Informationen erlischt auf jeden Fall drei Jahre nach letztmaliger Leistung des Liefergegenstandes. Die Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gilt zeitlich unbegrenzt. 

(7) Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse gilt insbesondere das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18.04.2019 (GeschGehG). Weitergehende Ansprüche von MK sind hierdurch nicht ausgeschlossen. 

(8) Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, durch Reverse Engineering eines von MK erhaltenen Produkts oder Gegenstands darin verkörperte geheime Informationen zu erlangen. 

§ 14 Abtretung 

Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung von MK nicht zulässig. 

§ 15 Exportkontrollbestimmungen 

Die Liefergegenstände können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 

§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. 

(2) Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

Stand: Juni 2019